Informationen zur Rechtspflege





Rechtsanwalt - Rechtspflege

Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf, also kein Gewerbe aus, er ist somit ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Der Rechtsanwalt ist der berufene Berater und zugleich Vertreter in sämtlichen Rechtsangelegenheiten. Als Rechtsanwalt kann er durch die Landesjustiz- Verwaltung nur zugelassen werden, wenn er bereits die Befähigung zum Richteramt erlangt hat. Der Rechtsanwalt ist freizügig, muss aber bei einem bestimmten Gericht zugelassen sein und somit in dessen Bezirk eine Kanzlei errichten. Der Beruf muss sorgfältig ausgeübt werden, der Rechtsanwalt ist aber in keinster Weise dazu verpflichtet ein Mandat anzunehmen. Der Rechtsanwalt hat sich auch außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauen würdig zu erweisen. Somit sollten keinerlei Bindungen eingegangen werden, welche seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.


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