Informationen zur Amtshilfe





Amtshilfe

ist jede ergänzende Hilfe, die eine Behörde auf Ersuchen einer anderen leistet, um dieser die Durchführung ihrer Aufgaben zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Hilfe der Gerichte wird als Rechtshilfe, die der Verwaltungsbehörden als Amtshilfe bezeichnet. Nach Art. 35 GG haben sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Rechts- und Amtshilfe zu leisten, müssen also auf Ersuchen einer anderen Behörde tätig werden. Die Verpflichtung zu gegenseitiger Hilfe besteht kraft Verfassungsrechts und unmittelbar, d. h. ohne dass es weiterer Gesetze oder Verwaltungsvereinbarungen bedürfte, zwischen den Gerichten und Behörden des Bundes, der Länder und der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts.


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